Winterbanden in Duitsland
Het is fantastisch weer. Er is nog geen sneeuw te bekennen. De spullen voor het Elefantentreffen zijn nog niet gepakt.
En toch zijn er al vragen over winterbanden in Duitsland. Winterbanden voor motorfietsen.
Moeten die nu wel of niet? En dan is het natuurlijk leuk om te weten dat Hocoparts Heidenau winterbanden kan leveren.
Je maakt – ook in Duitsland de keuze voor winterbanden nog helemaal zelf. In de regelgeving zijn de Duitsers ons gewoon vergeten. Dat gebeurt hier ook telkens.
Nog niet alle Polizisten weten dat. We sluiten de tekst bij in. Even printen en bij je papieren steken.
Baat het niet, dan schaadt het niet.
Winterreifenpflicht
Die Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) unter dem Stichwort „Winterreifenpflicht“ hat viele Motorradfahrerinnen und Motorradfahrer einschließlich uns als Bundesverband der Motorradfahrer dahingehend überrascht, dass wir nach den Verlautbarungen des Bundesverkehrsministeriums offensichtlich und völlig praxisuntauglich von der Winterreifenpflicht erfasst werden sollen.
Ein Fehler im Verordnungsgebungsverfahren, welches ja wegen eines Gerichtsurteils zur Untauglichkeit der bisherigen Winterreifenverordnung und auf die Schnelle durchgeführt wurde, scheint aber die Anwendung des neuen § 2 Abs. 3a der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) auf motorisierte Zweiräder nicht zwingend vorzuschreiben.
Durch entsprechende Verweise auf Verordnungen der Europäischen Union bezieht sich der Verordnungstext ausschließlich auf vierrädrige Kraftfahrzeuge und deren Bereifung. Dies war sicherlich von Seiten des Verordnungsgebers so nicht gewollt, aber der Wille ersetzt nicht einer saubere Gesetz- und Verordnungsgebung und die liegt hier unserer Meinung nach nicht vor, so dass entgegen allen Meldungen zur Winterreifenpflicht auch für motorisierte Zweiräder diese juristisch wohl nicht zu halten sein wird. Andererseits ist uns auch klar, dass dies nicht ohne Stress, Ärger, Diskussionen bei Verkehrskontrollen und letztendlich gerichtlichen Entscheidungen abgehen wird, denn wer gibt schon Fehler und Versäumnisse gerne zu.
Diese juristische Diskussion geht aber für den Bundesverband der Motorradfahrer an der Tatsache vorbei, dass die sicherlich begrüßenswerte Forderung nach wintertauglicher Ausrüstung von Pkw und Lkw völlig an der Praxis der möglichen Bereifung für Motorräder scheitert.
Eine Beteiligung unseres Verbandes im Zuge des Verordnungsgebungsverfahrens, wie sie ansonsten bei zahlreichen anderen Gesetzgebungsverfahren erfolgt, ist hier leider nicht geschehen, sonst hätten wir auf folgende Tatbestände hingewiesen:
Es werden praktisch keine „Winterreifen“ für Motorräder auf dem Markt angeboten. Die wenigen mit einer M+S-Kennzeichnung angebotenen Winterreifen sind so gut wie alle für die Bereifung von Enduros und Geländemaschinen vorgesehen. Sie sind für eher leistungsschwächere Motorräder mit entsprechend geringer Tragkraft und stark eingeschränktem Geschwindigkeitsbereich konzipiert und werden nur in wenigen Größen produziert, welche nicht den gängigen und in größeren Stückzahlen verkauften und am Markt befindlichen Motorrädern entsprechen. Zudem gibt es nur eine geringe Produktion und diese Reifen sind im Handel folglich nur schwer erhältlich.
Hinzu kommt das deutsche Spezialproblem der praktizierten Reifenbindung.
Die Benutzung dieser „Winterreifen“ ist selbst bei passender Größe, Traglast und Geschwindigkeitsindex wegen der nicht EU-Konformen Reifenbindung für Motorräder in Deutschland praktisch für die allermeisten Motorräder verboten oder wenn überhaupt nur mit einer kosten- und zeitintensiven Einzelabnahme durch den TÜV und Eintragung in die Fahrzeugpapiere möglich.
Selbst das klimatisch sicherlich noch mehr auf Winterreifen angewiesene Österreich hat Motorräder von der Winterreifenpflicht ausgenommen, obwohl dort noch nicht einmal eine Reifenbindung existiert.
Wir müssen deshalb feststellen, dass eine Umsetzung der Winterreifenpflicht, wie in den Veröffentlichungen beschrieben, einem Fahrverbot für Motorräder bei den dort beschriebenen Witterungsbedingungen gleichkommt.
Rechtsfehler als Grundlage der Nichtanwendbarkeit der „Winterreifenpflicht“ für motorisierte Zweiräder
Die geänderte StVO ist nach unserer Auffassung jedoch in Hinsicht der „Winterreifenpflicht“ auf Motorräder aus folgenden rechtsfehlerhaften Verweisen nicht anwendbar:
§ 2 Abs. 3a StVO lautet in der neuen Fassung:
„Straßenbenutzung durch Fahrzeuge. Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, welche die in Anhang II Nr. 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen).“
Die aufgeführte Richtlinie 92/93/EWG ist nicht anwendbar für Motorräder. Die Richtlinie 92/93 des Rates vom 31. März 1992 handelt über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage.
Die Verordnung regelt klar ihren Geltungsbereich: „Der Rat der Europäischen Gemeinschaften –
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a, auf Vorschlag der Kommission (1), in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe: hat folgende Richtlinie erlassen:
Artikel 1, Im Sinne dieser Richtlinie
– sind "Fahrzeuge" alle Fahrzeuge im Sinne der Richtlinie 70/156/EWG des Rates.
Richtlinie des Rates vom 6 . Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
( 70/156/EWG ).“
Die Richtlinie 70/156 des Rates lautet: “Der Rat der Europäischen Gemeinschaften – gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100, auf Vorschlag der Kommission , nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ), nach Stellungnahme des Wirtschafts – und Sozialausschusses ( 2 ), in Erwägung nachstehender Gründe: hat folgende Richtlinie erlassen:
Kapitel I Begriffsbestimmungen, Artikel 1:
Als Fahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie gelten – mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen sowie landwirtschaftlichen Zug – und Arbeitsmaschinen – alle zur Teilnahme am Strassenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge mit oder ohne Aufbau, mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h , sowie ihre Anhänger.“
Damit erfasst der § 2 Abs. 3a StVO nicht motorisierte Zweiräder.
Nachrichtlich sei erwähnt, dass Motorradreifen in der Richtlinie 97/24 unter teilweisem Bezug auf die Richtlinie 92/61 behandelt werden. Beide Normen werden im neuen § 2 Abs. 3a StVO aber weder erwähnt noch über Verweise mit einbezogen.
Jenseits einer juristischen Diskussion und Auseinandersetzung streben wir durch Gespräche mit dem Bundesverkehrsministerium eine inhaltliche Klarstellung an, welche der Wirklichkeit für Motorräder auf Deutschlands Straßen Rechnung trägt. Dazu ist möglichst schnell eine offizielle Klarstellung für eine Ausnahmeregelung für Motorräder wegen praktisch komplett fehlender Umsetzungsmöglichkeit herbeizuführen.
Über Neuerungen werden wir euch hier auf dem Laufenden halten.
Artikel als PDF-Download
UPDATE vom 11.01.2011:
Auf die immer drängenderen Nachfragen wegen der Winterreifenpflicht, mit entweder nicht vorhandenen Winterreifen oder des Verbots deren Nutzung wegen der in Deutschland praktizierten Reifenbindung, hat das Bundesverkehrsministerium kürzlich in einer Antwort ein erstes Abrücken von der M+S-Kennzeichnungspflicht mit folgendem Wortlaut gezeigt: "Ob ein Reifen ein M+S-Reifen ist,hängt nicht von der jeweiligen Kennzeichnung der Reifen ab. Erfüllen Reifen aufgrund ihres grobstolligen Profils offensichtlich die in der Richtlinie 92/23/EWG beschriebenen Eigenschaften, ist eine entsprechende M+S-Kennzeichnung nicht erforderlich. Dies kann auch auf einen Enduroreifen zutreffen. Ob ein Reifen die Eigenschaften erfüllt, sollte beim Reifenhersteller angefragt werden."
Dies erfüllt nicht die Forderungen des BVDM nach einer praktikablen Neuregelung der Winterreifenverordnung, sondern ist höchstens ein erster Schritt in die richtige Richtung.
Maar het blijft een goed plan voor doorrijders om even contact op te nemen met Hocoparts